Zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die nicht die Bilanzierungsgrenzen überschreiten. In der Regel sind das kleine Gewerbetreibende (Handwerker, Einzelhandel) und Freiberufler (z.B. Künstler, Ärzte, Rechtsanwälte).
Im Gegensatz zur doppelten Buchführung basiert die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip - sie kennt keine Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen.